Aktuelles

Wir wachsen  - wir suchen!

 

Aktuell suchen wir Fachkräfte für folgende Tätigkeitsbereiche:

 

- Architekten / Bauingenieure für Objekt- und  Brandschutzplanung

- Elektroingenieure / Fachkräfte zur Prüfung sicherheitstechnischer elektrischer Anlagen

 

Weitere Informationen zu den einzelnen Stellen erhalten Sie  HIER

 

Mit Erscheinen des 45. Amtsblattes (29 Jahrgang) am 07.11.2018 wurde nun die VV TB mit Stand 17.10.2018 in Brandenburg eingeführt.

Hiermit wird die MVV TB übernommen und durch brandenburgspezifische Verordnungen ergänzt.

Die Anwendung der MSchulbauR: 2009 sowie der MIndBauRL:2014 sind erst ab dem 01.01.2019 anzuwenden.

Mit Veröffentlichung im Gesetzblatt Nr. 1, 29. Jahrgang vom 04. Januar 2018 wurde im Land Brandenburg die neue Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten veröffentlicht.

Damit tritt gleichzeitig die Versammlungsstättenverordnung vom 29.11.2005 außer Kraft.

 

Inhaltlich orientiert sich die neue  BbgVStättV an den Vorgaben der Musterversammlungsstättenverordnung

Mit dem 01.04.2018 ist die neue DIN 14675 erschienen.

Die Norm wurde nun in zwei Teile aufgesplittet und beinhaltet die anlagenbezogenen (Teil 1) sowie die personenbezogenen Anforderungen (Teil 2).

 

Seit November 2017 existieren nun auch Entscheidungshilfen zur Umsetzung der BbgBO:2016 im Land Brandenburg.

Damit wird länderspezifisch auf die Besonderheiten der Landesbauordnung eingegangen.

 

Sie sollen den Bauaufsichtsbehörden und den am Bau Beteiligten die Anwendung der BbgBO erleichtern, sind dahingehend aber nicht bindend.

Vielmehr handelt es sich um eine Empfehlung der obersten Bauaufsichtsbehörde an die unteren Bauaufsichtbehörden zum Vollzug.

 

Nichtsdestotrotz finden sich hier sehr informative Vorgaben und Ansätze für die Beurteilung von Bauvorhaben im Detail.

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.